Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Die Trennung vom Partner und die Scheidung einer Ehe  fällt wohl niemandem leicht. Das gilt auch für die Aufhebung von Lebenspartnerschaften. Auch wenn sich die Partner zur Scheidung entschieden haben, bleiben immer Fragen offen: 

- Wie lange dauert das Verfahren? 
- Was passiert mit dem Haus, dem gemeinsamen Konto, der gemeinsamen Mietwohnung?
- Bei wem bleiben ggf. die Kinder?
- Habe ich Anspruch auf Unterhalt?
- Und was kostet mich das eigentlich alles?

 Diese Fragen verdienen eine kompetente Beantwortung. Deshalb sollten Scheidungswillige einen erfahrenen Rechtsanwalt an ihrer Seite haben, der ihnen die notwendigen Formalitäten abnimmt und darauf achtet, dass dieser Schritt in die "getrennte" Zukunft sauber und ohne unnötige Streitigkeiten gegangen wird, damit die Partner in Zukunft, ohne offene Fragen oder ungeklärte "Altlasten" ihre rechtlich getrennten Wege gehen können. 

Ein zeitaufwändiger Besuch beim Anwalt ist, wenn keine streitigen Punkte zu klären sind, und die Ehe nur schnellstmöglich geschieden werden soll, heutzutage nicht mehr erforderlich. Alle zur Einleitung des Scheidungsverfahrens notwendigen Informationen können Sie nämlich auch online übermitteln. In der Regel kann der Scheidungsantrag dann umgehend bearbeitet und bei Gericht eingereicht werden.


Online-Scheidung: Was bedeutet das?

Diese Webseite ist ein Angebot der Rechtsanwaltskanzlei Andreas Schwartmann in Köln zur unkomplizierten Erteilung eines Scheidungsauftrags über das Internet.

Rechtsanwalt Schwartmann ist seit 2004 im Familienrecht tätig und veröffentlicht regelmäßig Beiträge zu familienrechtlichen Fragestellungen, z.B.
auf scheidungsfix.de.

Er bildet sich als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein natürlich regelmäßig fort und ist befugt, die Fortbildungszertifikate der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltverein zu nutzen.

Rechtsanwalt Schwartmann ist berechtigt, Sie bundesweit an allen Amts- und Landgerichten zu vertreten. Deshalb führen wir Scheidungen im gesamten Bundesgebiet durch.

Es sind keine Anwaltsbesuche Ihrerseits erforderlich.
Sollten Sie trotzdem die persönliche Beratung wünschen, erhalten Sie in der Regel kurzfristig einen Termin. 

Unterlagen können problemlos per E-Mail, Fax oder auf dem Postwege übermittelt werden.


Ablauf des Scheidungsverfahrens

Ein Antrag auf Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft wird beim örtlich zuständigen Amtsgericht eingereicht. Die Zuständigkeit richtet sich dabei zunächst nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort beider Eheleute, in der Regel also die Ehewohnung. Ist diese bereits aufgegeben, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ehepartner mit ggfl. Kindern lebt. Eine genaue Prüfung der Zuständigkeit erfolgt selbstverständlich durch uns.

Nach Eingang des Scheidungsantrages holt das Familiengericht die zur Durchführung des Versorgungsausgleichs notwendigen Informationen bei den Rentenversicherungsträgern ein und bestimmt, nachdem diese vorliegen, einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Ehe wird  dann geschieden. Dieser Termin dauert, wenn keine streitigen Punkte zu klären sind, in der Regel nicht mehr als 10 bis 15 Minuten. 

Voraussetzungen der Online-Scheidung

Der Online-Antrag ist nur möglich, wenn Sie eine einvernehmliche Scheidung nach Ablauf des gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsjahres beabsichtigen, denn in allen anderen Fällen bedarf es einer umfassenden anwaltlichen Beratung. Selbstverständlich kann auch diese durch uns erfolgen. 

Vorteile der Online-Scheidung

Zunächst sparen Sie durch eine Online-Beauftragung Zeit und unbequeme Besuche zu persönlichen Besprechungen bei einem Anwalt, die ansonsten üblicherweise anfallen können. Im günstigsten Fall werden Sie lediglich zum Scheidungstermin bei Gericht persönlich erscheinen müssen - dies lässt sich leider nicht vermeiden, da Sie dort persönlich angehört werden müssen. 

Außerdem können im Falle einer einvernehmlichen Scheidung erhebliche Kosten gespart werden. Schließt sich nämlich einer der Partner den Anträgen des anderen einvernehmlich an, wird also nicht gestritten, reicht es aus, wenn nur einer der Partner sich vor Gericht anwaltlich vertreten lässt. Dadurch fallen also nur die Kosten eines Anwaltes an. Im Falle einer streitigen Scheidung hingegen, wo beide Partner gegensätzliche Anträge stellen, müssen sich auch beide Partner anwaltlich vertreten lassen, so dass auch Kosten für zwei Anwälte entstehen.

Kosten

Die Kosten für ein Scheidungsverfahren setzen sich aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammen.

Die Gerichtskosten berechnen sich nach dem Gerichtskostengesetz, die Anwaltskosten nach dem seit dem 01.07.2004 geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der Verfahrenswert des Scheidungsverfahrens nebst Folgesachen. Dieser berechnet sich nach der Summe des dreifachen Nettoeinkommens beider Ehegatten. Hinzu treten die Verfahrenswerte für den Versorgungsausgleich und etwaiger Unterhaltsansprüche. Die Summe ergibt den Gesamtverfahrenswert, der den Gerichts- und Anwaltskosten zugrundezulegen ist.

Selbstverständlich wirken wir vor Gericht darauf hin, dass die Kosten für Sie so gering wie möglich ausfallen. In einfach gelagerten Verfahren kommt oft eine Verfahrenswertreduzierung in Betracht, welche eine Kostenersparnis für Sie bedeutet. 

Die Kosten für das Scheidungsverfahren können Sie nachstehend selbst ermitteln:

Anwalt vor Ort

Einen Anwalt vor Ort benötigen Sie nicht, denn Rechtsanwalt Schwartmann ist berechtigt, an allen Amts- und Landgerichten Deutschlands aufzutreten. Zusätzliche Kosten entstehen Ihnen nicht, auch wenn Sie außerhalb des hiesigen Gerichtsbezirkes wohnen. In Fällen größerer Entfernung beauftragen wir in Abstimmung mit Ihnen erfahrene Korrespondenzanwälte zur Wahrnehmung des Termines vor Ort. Die Kosten werden dabei intern geteilt. Mehrkosten fallen für Sie nicht an.

Verfahrenskostenhilfe

Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) haben alle Bürger, die aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten eines Scheidungsverfahrens aus eigenen Mitteln zu tragen. VKH umfasst die eigenen Rechtsanwaltsgebühren, sowie die entstandenen Gerichtskosten. Sollten Sie PKH beantragen wollen, teilen Sie uns dies bitte mit.

Verfahrensdauer

Ein Scheidungsverfahren dauert in der Regel 6-8 Monate. Am meisten Zeit nimmt die Durchführung des Versorgungsausgleichs über die Rentenversicherungsträger in Anspruch. Sollte ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden (Ausschluss durch notariellen Vertrag ist möglich) kann sich die Verfahrensdauer erheblich verkürzen.

Unterhalt, Sorgerecht und Wohnung

Anspruch auf Unterhalt bis zum Scheidungstermin (Getrenntlebendunterhalt) und nach diesem (nachehelicher Unterhalt) hat grundsätzlich der Ehegatte, welcher das geringere Einkommen erzielt. Unterhaltsansprüche können als sog. Folgesache im Ehescheidungsverfahren mit geltend gemacht werden. Die Höhe berechnet sich aus der Differenz beider bereinigten Nettoeinkommen (Nettoeinkommen nach Abzug spezifizierter Aufwendungen und Verbindlichkeiten). Nach der Differenzmethode werden davon 3/7 als Unterhalt dem geringer verdienenden Ehegatten geschuldet. Eine genaue Berechnung erfolgt durch unsere Kanzlei nach Einreichung aller Unterlagen.

Bezüglich der ehelichen Wohnung sollten sich beide Ehepartner schon im Vorfeld einigen, wer diese weiterhin nutzt. In der Regel verbleibt sie bei dem Ehepartner, welcher die Kinder bei sich behält. Es besteht aber auch hier die Möglichkeit eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Dies verursacht jedoch weitere Kosten, da sich der Streitwert des Scheidungsverfahrens entsprechend erhöht.

Das Sorgerecht steht bei gemeinsamen ehelichen Kindern grundsätzlich beiden Elternteilen zu. Liegen Anhaltspunkte vor, nach welchen das Kindeswohl durch die gemeinsame Sorge gefährdet erscheint oder ist ein Elternteil rein tatsächlich nicht in der Lage, die Sorge mit auszuüben, kann diese einem Elternteil alleine übertragen werden. Auch hier kann eine Entscheidung des Gerichts im Ehescheidungsverfahren angestrebt werden.

Online-Formular: Antrag übermitteln

Möchten Sie uns nun mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens beauftragen?

Dann können Sie Ihren Scheidungsantrag jetzt online übermitteln:

Online Scheidungsantrag

Selbstverständlich setzen wir uns nach Eingang des ausgefüllten Formulares umgehend mit Ihnen in Verbindung und klären etwaige bestehende offene Fragen mit Ihnen ab, bevor wir den Antrag bei Gericht einreichen - vorher entstehen Ihnen keine Kosten.

Der Scheidungsantrag wird nach Klärung etwaiger Fragen umgehend, in der Regel am folgenden Werktag, beim zuständigen Familiengericht eingereicht.

Während des gesamten Scheidungsverfahrens sind wir selbstverständlich über eine Hotline telefonisch jederzeit für Sie erreichbar.

Noch Fragen?

Wenn Sie nun noch Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre E-Mail schicken Sie bitte an <info@rechtsanwalt-schwartmann.de>.

Telefonisch erreichen Sie die Kanzlei montags bis freitags von 08:30 bis 18:00 Uhr unter der Rufnummer 0221 355 9205.  

Die Fax-Nummer lautet 0221 355 9206.


 

   






Widerrufsbelehrung:

Sie haben gem. §§ 312 d, 355 BGB das Recht, binnen 1 Monat nach Auftragserteilung über das Online-Formular den erteilten Auftrag zu widerrufen. Der Widerruf ist in Textform zu richten an

Kanzlei Rechtsanwalt A. Schwartmann
Gleueler Str. 249
50935 Köln

Fax: 0221 - 355 9206

E-Mail: info@rechtsanwalt-schwartmann.de

Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Bereits ausgeführte Leistungen werden bei Mandatsbeendigung entsprechend den gesetzlichen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet.